AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel / Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Actuways AG nachfolgend «Actuways») und ihren Kunden (nachfolgend «Kunde» oder «Auftraggeber») im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Plattformleistungen, Beratungsleistungen, Marketing- und Vermarktungsdienstleistungen sowie sonstigen damit zusammenhängenden Services im industriellen B2B-Sektor.
Geltungsbereich im Detail
- Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge und Leistungen von Actuways, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Sie gelten ausschliesslich für Unternehmer im Sinne des OR; Konsumenten sind nicht Gegenstand dieser AGB.
- Soweit einzelne Leistungen durch gesonderte Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Service Level Agreements (SLA) oder Datenschutzvereinbarungen geregelt sind, gehen diese Abmachungen im Falle von Widersprüchen den AGB vor.
- Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn Actuways diese schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, soweit sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
- Mit der Erteilung eines Auftrags, der Annahme eines Angebots oder der erstmaligen Nutzung unserer Plattformen erklären Sie sich mit diesen AGB einverstanden.
Definitionen
Im Sinne dieser AGB haben die folgenden Begriffe, sofern nicht anders bestimmt, die jeweils angegebene Bedeutung:
- Actuways / Anbieter
Actuways AG, Sitz [8406 Winterthur], Schweiz — Anbieter der in diesen AGB geregelten Leistungen. - Kunde / Auftraggeber
Die natürliche oder juristische Person bzw. das Unternehmen, das eine Leistung von Actuways bestellt oder nutzt. - Vertrag / Leistungsvereinbarung
Der zwischen Actuways und dem Kunden abgeschlossene Vertrag über die Erbringung von Leistungen. Dazu gehören Angebotsdokumente, Bestellungen, diese AGB sowie allfällige Leistungsbeschreibungen, Anlagen und Nachtragsvereinbarungen. - Leistungen
Alle vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und Services von Actuways, insbesondere Entwicklung, Betrieb und Betreuung digitaler Plattformen, Integration von KI‑Lösungen, Beratungsleistungen, Marketing‑ und Vermarktungsleistungen sowie Support‑ und Betriebsleistungen. - Plattformen
Web‑ und Softwareangebote von Actuways inklusive zugehöriger Schnittstellen (APIs), Dashboards, Administrationsbereiche und Hosting‑Infrastruktur. - Dokumentation
Technische und funktionale Beschreibungen der Leistungen, Bedienungsanleitungen, Spezifikationen, Projekt‑ und Betriebsdokumente sowie sonstige schriftliche Unterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung bereitgestellt werden. - Mitwirkungspflichten
Alle Obliegenheiten des Kunden (z. B. Bereitstellung von Informationen, Zugangsdaten, Testdaten, Infrastruktur, Ansprechpartner und fristgerechte Entscheidungen), die für die ordnungsgemässe und termingerechte Erbringung der Leistungen erforderlich sind. - Subunternehmer / Drittleister
Externe Dritte, die Actuways zur Erbringung ganzer oder teilweiser Leistungen einsetzt. Actuways bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. - Personendaten
Personenbezogene Daten im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechts, die im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden. - Vertrauliche Informationen
Alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihres Inhalts als vertraulich gelten müssen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Details, Know‑how, Preis‑ und Kundeninformationen. - Service Level Agreement (SLA)
Vereinbarte Verfügbarkeits‑, Reaktions‑ und Leistungskennzahlen sowie Mess‑ und Eskalationsmechanismen, sofern ein SLA Bestandteil des Vertrags ist. - Onboarding
Alle Aktivitäten und Massnahmen, die notwendig sind, um den Kunden in die Nutzung der Plattform oder Dienstleistung einzuführen (z. B. Schulungen, Datenmigration, Konfiguration). - Supportlevel / Supportleistungen
Im Vertrag definierte Supportkategorien (z. B. First/Second/Third Level), Reaktionszeiten und Erreichbarkeiten für Störungsbehebungen und Anfragen.
Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
- Gegenstand
Actuways erbringt die im Angebot, in der Leistungsbeschreibung und in allfälligen Anhängen spezifizierten Dienstleistungen. Dies umfasst insbesondere die Entwicklung, Integration und den Betrieb digitaler Plattformen, Implementierung von KI‑Lösungen, Beratungsleistungen, Marketing‑ und Vermarktungsdienste sowie zugehörige Support‑ und Betriebsleistungen. - Leistungsbeschreibung und Vertragsdokumente
Der konkrete Leistungsumfang, Liefergegenstände (z. B. Software, Zugangsdaten, Dokumentation), Termine, Meilensteine und Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Angebot, der Leistungsbeschreibung und den vertraglichen Anhängen. Diese Dokumente sind integraler Bestandteil des Vertrages. Bei Widersprüchen gehen die spezifischen Leistungsbeschreibungen und Anlagen vor den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB. - Änderungen des Leistungsumfangs
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Für nachträgliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, ist Actuways berechtigt, zusätzliches Entgelt zu verlangen; der Kunde wird vor Ausführung über Umfang, Mehrkosten und Auswirkungen auf Termine informiert. - Zusatzleistungen und Mehraufwand
Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen oder durch mangelnde Mitwirkung des Kunden notwendig werden, werden als Zusatzleistungen behandelt und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Actuways informiert den Kunden unverzüglich, sobald ein Mehraufwand erkennbar ist. - Abgrenzung und Ausschluss von Leistungen
Nicht Bestandteil des Vertrages sind ausdrücklich Hardwarelieferungen, Lizenzgebühren für Drittsoftware (sofern nicht anders vereinbart), nicht vereinbarte Integrationen und Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Solche Leistungen werden, falls erforderlich, gesondert angeboten und abgerechnet. - Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt Actuways alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugangsdaten, Infrastruktur, Testdaten sowie notwendige Ansprechpartner und Entscheidungen termingerecht und in geeigneter Form zur Verfügung. Verzögerungen oder Fehler, die auf fehlende oder unvollständige Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen zulasten des Kunden und berechtigen Actuways, Fristen anzupassen und entstandene Mehrkosten in Rechnung zu stellen. - Prüfung, Abnahme und Teststellungen
Sofern vereinbart, werden Teilleistungen in Teststellungen (Beta/Acceptance) übergeben und vom Kunden innerhalb einer angemessenen Frist überprüft. Mängel sind schriftlich zu rügen. Erfolgt keine fristgerechte Abnahme oder Rüge, gilt die Leistung als abgenommen. - Einsatz von Subunternehmern
Actuways ist berechtigt, zur Erbringung ganzer oder teilweiser Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Actuways bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich für die ordnungsgemässe Erfüllung der vertraglichen Pflichten und stellt sicher, dass Subunternehmer den datenschutzrechtlichen und vertraglichen Anforderungen genügen. - Dokumentation und Übergabe
Sofern vereinbart, liefert Actuways die vereinbarte Dokumentation (technisch und/oder funktional). Bei Vertragsende übergibt Actuways die vereinbarten Daten und Dokumente in dem vereinbarten Format; für darüber hinausgehende Datenmigrationen oder besondere Exportformate können zusätzliche Leistungen anfallen. - Preise für Leistungen nach Aufwand
Soweit Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, gelten die im Vertrag oder Angebot genannten Stundensätze. Spesen und von Dritten berechnete Kosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, Actuways die für die vertragsgemässe Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:
- Bereitstellung von Informationen und Unterlagen
- Vollständige, korrekte und aktuelle Angaben zu Projekthintergrund, Anforderungen, Schnittstellen, vorhandener Infrastruktur und Prozessen.
- Übermittlung notwendiger Dokumente, Spezifikationen, Testdaten und ggf. vorheriger Projektdokumentation in vereinbartem Format.
- Benennung von Ansprechpartnern und Entscheidungsbefugnissen
- Benennung eines oder mehrerer fester Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis (inkl. Eskalationskontakt).
- Reaktionszeiten und Erreichbarkeit sind so zu gestalten, dass Projektfristen eingehalten werden können, sie müssen innerhalb von 48 Stunden erfolgen.
- Bereitstellung von Zugangsdaten, Systemzugängen und Infrastruktur
- Rechtzeitige Freischaltung von Zugängen, APIs, Test‑ und Produktionsumgebungen sowie erforderlicher Hardware oder Lizenzen innerhalb von 5 Werktagen, wenn kritische Vorraussetzung für die Leistungserbringung.
- Sicherstellung, dass die bereitgestellten Zugänge die für die Durchführung nötigen Rechte besitzen.
- Zustimmung zu Terminen, Abnahmen und Freigaben
- Prüfung und schriftliche Bestätigung von Meilensteinen, Abnahmeprotokollen, Testresultaten und Änderungsvorschlägen innerhalb von 48 Stunden.
- Unterlassene oder verspätete Abnahme gilt nach Ablauf der vereinbarten Frist als erteilt, sofern Actuways die Leistung vertragsgemäss erbracht hat.
- Mitwirkung bei Tests und Abnahme
- Durchführung von Abnahme‑ oder Testläufen gemäss Zeitplan; rechtzeitige Meldung erkannter Mängel mit konkreter Fehlerbeschreibung.
- Bereitstellung von realistischen Testdaten und Testumgebungen, sofern vereinbart.
- Erteilung von Rechten und Einwilligungen Dritter
- Einholung und Sicherstellung aller nötigen Zustimmungen, Lizenzen und Rechte Dritter (z. B. für Daten, Inhalte, Schnittstellen), die für die Leistung erforderlich sind.
- Mitteilung über rechtliche oder regulatorische Einschränkungen, die die Leistungserbringung betreffen.
- Datenschutz‑ und Sicherheitsanforderungen
- Bereitstellung personenbezogener Daten nur rechtmässig und mit den erforderlichen Rechtsgrundlagen; soweit erforderlich Abschluss von Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
- Sicherstellung, dass übermittelte Daten nicht schutzwürdige Inhalte (z. B. besondere Kategorien) ohne gesonderte Vereinbarung enthalten.
- Datensicherung und Verfügbarkeit eigener Systeme
- Regelmässige Backups und Sicherstellung der Verfügbarkeit eigener Systeme, soweit hierzu eine Verpflichtung besteht. Actuways haftet nicht für Datenverluste beim Kunden, die nicht auf Actuways zurückzuführen sind.
- Mitarbeit bei Änderungs‑ und Erweiterungswünschen
- Evaluierung und rechtzeitige Entscheidung zu Change Requests; Mitwirkung bei der Priorisierung und Planung zusätzlicher Anforderungen.
Folgen unzureichender Mitwirkung
- Verzögerungen: Führt die unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Kunden zu Verzögerungen, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend; etwaige Mehrkosten sind durch den Kunden zu tragen.
- Mehraufwand: Zusatzaufwand, der durch fehlende oder mangelhafte Mitwirkung entsteht, wird nach Aufwand berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Aussetzung: Actuways ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen, bis die erforderliche Mitwirkung geleistet ist; Fristen ruhen in diesem Zeitraum.
- Abnahmewirkung: Erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist keine fristgerechte Abnahme oder Rüge, gilt die betreffende Teilleistung als abgenommen, sofern Actuways vertragsgemäss geliefert hat.
Preise, Spesen und Nebenkosten
- Preise
- Die in Angebot, Auftrag oder Leistungsbeschreibung genannten Preise verstehen sich in der vereinbarten Währung (in der Regel CHF) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (sofern anwendbar), sofern nicht anders vermerkt.
- Überschreitungen von Festpreisvereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung.
- Kostenvoranschläge und Festpreise
- Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen behält sich Actuways Preisänderungen bis zum Vertragsabschluss vor.
- Für Festpreisprojekte gelten die vereinbarten Konditionen; Mehr‑ oder Minderaufwand wird nach Maßgabe einer Change‑Request‑Regelung gesondert vergütet.
- Spesen und Reisekosten
- Erstattungsfähige Spesen (z. B. Reise‑ und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschalen, Parkgebühren) sowie allfällige sonstige Auslagen, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- Reisen werden nach tatsächlichem Aufwand oder zu den im Angebot angegebenen Pauschalen abgerechnet. Soweit möglich, wird Actuways kosteneffiziente Reiseoptionen wählen und den Kunden vor grösseren Auslagen informieren.
- Fremdleistungen und Drittkosten
- Kosten für Drittlizenzen, Hosting, externe Prüfungen, Übersetzungen oder andere Fremdleistungen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, werden dem Kunden nach Aufwand und zu den tatsächlich anfallenden Konditionen weiterberechnet, sofern dies im Angebot nicht anders geregelt ist.
- Vorkasse, Abschlagszahlungen und Auslagenersatz
- Actuways ist berechtigt, Zahlungen in Form von Vorkasse, Abschlagszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, insbesondere bei größeren Projekten oder bei Auftragserteilung durch neue Kunden. Entsprechende Regelungen sind im Angebot oder Vertrag festzulegen.
- Genehmigungspflicht für grössere Auslagen
- Für Auslagen oder Drittverpflichtungen, deren Höhe einen im Angebot definierten Schwellenwert überschreitet, holt Actuways die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden ein.
- Rechnungsstellung und Fälligkeit (Kurzhinweis)
- Rechnungen über Leistungen, Spesen und Nebenkosten werden gemäss Vereinbarung oder den im Angebot genannten Intervallen gestellt. Die konkreten Zahlungsbedingungen (Zahlungsfrist, Skonto, Verzug) sind im Abschnitt „Zahlungsbedingungen und Verrechnungen“ geregelt.
- Preisänderungen und Anpassungen
- Bei laufenden Verträgen und längeren Leistungszeiträumen kann Actuways Preisänderungen (z. B. aufgrund erheblicher Kostensteigerungen, Währungsänderungen oder gesetzlicher Anpassungen) unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist geltend machen, sofern dies vertraglich vorgesehen ist.
- Steuern und Abgaben
- Vom Kunden zu tragende Steuern, Abgaben oder ähnliche Belastungen (mit Ausnahme der von Actuways auszuweisenden Mehrwertsteuer) gehen zulasten des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
Zahlungsbedingungen und Verrechnungen
- Zahlungsfristen und Währung
- Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
- Die Abrechnung erfolgt in der im Angebot angegebenen Währung (in der Regel CHF). Bankkosten für Auslandszahlungen trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart.
- Vorauszahlungen und Abschlagsrechnungen
- Actuways kann bei Projektaufträgen eine Anzahlung oder periodische Abschlagsrechnungen verlangen. Vereinbarte Anzahlungen sind vor Leistungsbeginn zu leisten.
- Meilensteinabhängige Zahlungen sind jeweils nach Erreichen des vereinbarten Meilensteins fällig.
- Form der Rechnungsstellung
- Rechnungen werden in der Regel elektronisch per E‑Mail im PDF‑Format zugestellt, sofern nicht anders vereinbart. Eine Papierrechnung kann gegen Aufpreis erstellt werden.
- Der Kunde hat die Rechnungen unverzüglich auf formale Richtigkeit zu prüfen und offensichtliche Fehler innert 10 Tagen zu melden.
- Zahlmethoden
- Akzeptierte Zahlmethoden werden im Angebot oder in der Rechnung angegeben (z. B. Banküberweisung, Lastschrift, Kreditkarte, Zahlungsdienstleister). Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn Actuways über den Betrag verfügen kann.
- Zahlungsverzug
- Gerät der Kunde in Verzug, so ist Actuways berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz zu verrechnen oder den gesetzlich zulässigen Verzugszins geltend zu machen, sofern dieser höher ist. Zusätzlich ist Actuways berechtigt, Mahnkosten und angemessene Inkassospesen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
- Bei Zahlungsverzug behält sich Actuways das Recht vor, laufende Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen auszusetzen. Etwaige daraus entstehende Fristverschiebungen gelten als nicht von Actuways zu vertreten.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen ohne schriftliche Zustimmung von Actuways zurückzubehalten.
- Eigentumsvorbehalt und Datenübergabe
- Soweit Actuways materielle Lieferungen erbringt oder Datenträger übergibt, bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Actuways.
- Bei Dienstleistungsverträgen behält Actuways sich das Recht vor, bis zur vollständigen Bezahlung erstellte Arbeitsergebnisse nur eingeschränkt zur Verfügung zu stellen, sofern dies vertraglich zulässig ist.
- Forderungsübergang und Sicherheiten
- Actuways ist berechtigt, Forderungen an Dritte abzutreten. In begründeten Fällen kann Actuways vor oder nach Vertragsabschluss Sicherheiten (z. B. Bankgarantie) verlangen.
- Fehlerhafte Rechnungen und Streitigkeiten
- Beanstandungen hinsichtlich der Rechnungsstellung sind vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich zu melden. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Berichtigung der Rechnung.
- Die Einlegung von Zahlungsstreitigkeiten entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, unbestrittene Teile der Rechnung fristgerecht zu bezahlen.
- Steuern und Abgaben
- In den Preisen nicht enthaltene Steuern, Abgaben oder Gebühren (z. B. Mehrwertsteuer) trägt der Kunde zusätzlich, sofern diese vom Anbieter ausgewiesen oder gesetzlich geschuldet sind.
Angebote, Änderungen und Zusatzleistungen
- Angebote
- Angebote von Actuways sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, unverbindlich und freibleibend. Ein Angebot enthält Angaben zum Leistungsumfang, zu Preisen, zu Fristen und zu besonderen Konditionen sowie die Gültigkeitsdauer des Angebots.
- Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Actuways zustande. Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
- Annahme und Auftragsumfang
- Der Inhalt des vom Kunden erteilten Auftrags richtet sich nach dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und den in der Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Auftrag genannt sind, gelten nicht als geschuldet.
- Änderungswünsche / Change Requests
- Änderungswünsche des Kunden zum vereinbarten Leistungsumfang (Change Requests) sind Actuways schriftlich mitzuteilen. Actuways prüft den Änderungswunsch und informiert den Kunden über die Auswirkungen auf Umfang, Zeitplan und Preis.
- Änderungen werden erst nach schriftlicher Zustimmung beider Parteien verbindlich. Actuways ist berechtigt, bis zur schriftlichen Klärung keine zusätzlichen Arbeiten vorzunehmen oder zusätzliche Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
- Bewertung und Angebot für Zusatzaufwand
- Soweit der Änderungswunsch Mehraufwand verursacht, erstellt Actuways eine Kosten- und Zeitabschätzung. Diese kann als Festpreis oder nach Aufwand (Stundensatz) angeboten werden. Die Ausführung erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe durch den Kunden.
- Zusatzleistungen und nicht vorgesehene Arbeiten
- Arbeiten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder notwendig werden, weil der Kunde Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
- Sofortiger Beginn zusätzlicher Arbeiten durch Actuways bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, es sei denn, eine sofortige Maßnahme ist zur Abwendung erheblicher Schäden erforderlich; in diesem Fall informiert Actuways den Kunden unverzüglich.
- Dokumentation von Änderungen
- Alle vereinbarten Änderungen und Zusatzleistungen sind in einem schriftlichen Nachtrag (Change Order) festzuhalten, welcher Bestandteil des Vertrags wird. Der Nachtrag regelt mindestens Leistungsumfang, Preise, Termine und gegebenenfalls geänderte Abnahmebedingungen.
- Preisgrundlagen für Zusatzleistungen
- Für Zusatzleistungen gelten die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung genannten Sätze. Fehlen solche Angaben, werden Zusatzleistungen nach den üblichen Stundensätzen von Actuways oder nach separater Vereinbarung vergütet. Spesen und Fremdleistungen werden zusätzlich verrechnet.
- Priorisierung und Konflikte
- Sofern mehrere Change Requests konkurrierende Anforderungen verursachen, priorisiert der Kunde nach Abstimmung mit Actuways. Actuways ist berechtigt, Änderungen nach technischer oder wirtschaftlicher Notwendigkeit temporär zurückzustellen, sofern dies die Hauptleistung nicht beeinträchtigt.
Liefer‑ und Leistungsfristen / Termine
- Grundsatz
- Termine und Fristen, die in Angeboten, Bestellungen oder Verträgen genannt sind, gelten als vereinbart, sofern sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls sind sie als ungefährer Richtwert (indikativer Termin) zu verstehen.
- Beginn der Fristberechnung
- Fristen beginnen, sofern nicht anders vereinbart, mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Actuways und erst, nachdem alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden erbracht sowie vereinbarte Vorauszahlungen geleistet wurden.
- Meilensteine und Teillieferungen
- Vereinbarte Meilensteine sind vom Kunden fristgerecht zu prüfen und abzunehmen. Teil‑ oder Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Vertragszweck entspricht.
- Verzögerungen und Mitwirkung des Kunden
- Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, für die der Kunde verantwortlich ist (z. B. fehlende Mitwirkung, nicht rechtzeitige Freigaben, unvollständige Informationen), verlängern sich die Fristen angemessen. Entstandene Mehrkosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
- Mitteilungspflicht bei Terminrisiken
- Wenn Actuways erkennt, dass ein vereinbarter Termin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, informiert Actuways den Kunden unverzüglich schriftlich und nennt die voraussichtliche Dauer der Verzögerung sowie vorgeschlagene Gegenmassnahmen.
- Nachfristsetzung und Rechtsfolgen bei Verzug
- Gerät Actuways in Verzug, hat der Kunde vor Geltendmachung weitergehender Rechte eine angemessene, schriftliche Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen. Nur nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist stehen dem Kunden die vertraglich vorgesehenen Rechte zu (z. B. Ersatzlieferung, Schadenersatz wegen Verzögerung oder Rücktritt), soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Haftungsbeschränkung bei Verzögerungen
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet Actuways nicht für Verzögerungen; bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Weitergehende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Force‑Majeure und unvorhersehbare Ereignisse
- Werden Termine durch Ereignisse ausserhalb der Kontrolle einer Partei (z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Lieferengpässe bei Drittlieferanten) beeinträchtigt, verlängern sich die Fristen angemessen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift zumutbare Massnahmen zur Minimierung der Verzögerungen.
- Beschleunigung und Zusatzaufwand
- Wünscht der Kunde eine Beschleunigung der Leistungserbringung, ist Actuways berechtigt, hierfür den daraus entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
- Abnahme und Übergabe
- Nach Fertigstellung sind Leistungen, bei denen eine Abnahme vorgesehen ist, vom Kunden innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu prüfen und (gegebenenfalls mit Mängelrügen) abzunehmen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Abnahme, gilt die Leistung als geliefert und abgenommen.
- Fristenangaben und Kalendertage
- Sofern nicht anders vereinbart, beziehen sich Fristangaben auf Kalendertage. Bei der Berechnung von Fristen sind Beginn‑ und Endtage nicht doppelt zu zählen, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
- Abschlussbestimmung
- Abweichende Regelungen zu Fristen und Terminen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Soweit gesetzliche zwingende Regelungen gelten, gehen diese den vertraglichen Abreden vor.
Abnahme / Acceptance (bei Projekten / Software)
- Zweck der Abnahme
- Die Abnahme dient der formellen Prüfung, ob die erbrachte Leistung den vertraglich vereinbarten Anforderungen, Spezifikationen und Qualitätskriterien entspricht. Mit der Abnahme geht in der Regel das Risiko für die Nutzung der gelieferten Leistung auf den Kunden über.
- Arten der Abnahme
- Formale Abnahme: Prüfung anhand der vertraglich definierten Abnahmekriterien und Testfälle.
- Produktive Abnahme: Inbetriebnahme in der Produktivumgebung und Nachprüfung im Live‑Betrieb.
- Teilabnahme / Teillieferung: Abnahme einzelner Module oder Meilensteine ist möglich und wird gesondert protokolliert.
- Stillschweigende Abnahme: Gilt nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist (siehe Fristenregelung).
- Abnahmeverfahren
- Actuways stellt dem Kunden die zu prüfende Leistung in der vereinbarten Test‑ oder Demoumgebung zur Verfügung und übermittelt die Abnahmedokumentation sowie die Testfälle/Kriterien.
- Der Kunde hat die Leistung innerhalb von [X] Arbeitstagen ab Bereitstellung zu testen und das Ergebnis schriftlich (Abnahmeprotokoll) zurückzumelden.
- Ergibt die Prüfung keine wesentlichen Mängel, erklärt der Kunde die Abnahme schriftlich. Alternativ gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine begruendete Rüge einreicht (sofern vertraglich vereinbart).
- Mängelrüge und Nachbesserung
- Erkennt der Kunde Mängel, sind diese schriftlich, detailliert und mit reproduzierbaren Prüfhinweisen zu melden.
- Actuways wird erkannte Mängel nach Dringlichkeit innerhalb angemessener Fristen beheben (Nachbesserung).
- Schwere Mängel, die die Funktionalität erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden, Nachfristsetzung, Minderleistungserlass oder, bei bleibender Unabstellbarkeit, Rücktrittsrechte geltend zu machen, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen.
- Abnahme mit Vorbehalt
- Eine Abnahme mit vereinbarten, dokumentierten Residualmängeln ist zulässig, sofern diese die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen und Actuways deren Behebung innerhalb definierter Fristen zusichert. Offene Punkte werden in einem Mangelverzeichnis (Punchlist) festgehalten.
- Folgen der Abnahme
- Mit wirksamer Abnahme werden Liefergegenstand, Dokumentation und ggf. Quellcode oder Zugangsdaten an den Kunden übergeben. Zahlungsfälligkeiten, die an die Abnahme geknüpft sind, werden ausgelöst.
- Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Datum der Abnahme, sofern nicht anders vereinbart. Ansprüche aus Gewaehrleistung bleiben vorbehalten.
- Scheitern der Abnahme aus Gründen des Kunden
- Verursacht der Kunde das Scheitern der Abnahme (z. B. fehlende Mitwirkung, unvollständige Testdaten, nicht verfügbare Ansprechpartner), gelten die Leistungen als formell erbracht; Actuways kann die Abnahme dokumentieren und dem Kunden die Prüfungs- oder Wiederholungsaufwände in Rechnung stellen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
- Dokumentation und Protokollierung
- Jede Abnahme ist schriftlich zu protokollieren. Das Abnahmeprotokoll enthält Ergebnisse, festgestellte Mängel, Fristen zur Nachbesserung und, falls zutreffend, die Punchlist. Beide Parteien bestätigen das Protokoll durch Unterschrift oder elektronische Zustimmung.
- Besondere Abnahmeregeln bei agilen Lieferungen
- Bei agilen Entwicklungsprojekten kann die Abnahme iterativ pro Sprint bzw. Release erfolgen. Konkrete Regeln, Abnahmekriterien und Akzeptanztests sind im Projektplan zu definieren.
- Schlussbestimmungen
- Abweichende oder ergänzende Abnahmeregelungen sind in der Leistungsbeschreibung oder in einem separaten Abnahme- bzw. Testplan niederzulegen. Soweit gesetzliche Bestimmungen zwingend abweichende Rechte vorsehen, bleiben diese unberührt.
Leistungsverzögerungen und Nachfristsetzung
- Mitteilungspflicht bei Verzögerung
- Erkennt eine Partei, dass eine vereinbarte Leistung voraussichtlich nicht fristgerecht erbracht werden kann, hat sie die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren und die voraussichtliche Verzögerungsdauer sowie die voraussichtlichen Gründe mitzuteilen.
- Gründe für Leistungsverzögerungen
- Verzögerungen können insbesondere durch technische Schwierigkeiten, fehlende Mitwirkung des Kunden, nachträgliche Änderungen, Lieferverzögerungen von Drittlieferanten oder höhere Gewalt verursacht werden. Verzögerungen, die auf Umständen des Kunden beruhen, gehen zulasten des Kunden; Fristen verlängern sich entsprechend.
- Nachfristsetzung
- Vor Geltendmachung weitergehender Ansprüche hat die anspruchsberechtigte Partei der säumigen Partei eine angemessene schriftliche Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzen. Als angemessene Nachfrist gilt, sofern nicht anders vereinbart, eine Frist von 30 Tagen, kann aber je nach Art des Projekts flexibel angepasst werden.
- Die Nachfrist muss die konkrete Leistung bezeichnen und klarstellen, welche Rechtsfolgen bei fruchtlosem Ablauf eintreten (z. B. Rücktritt, Schadensersatz).
- Rechtsfolgen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
- Bleibt die Leistung nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist weiter aus, ist die anspruchsberechtigte Partei berechtigt, nach ihrer Wahl:
a) Schadensersatz wegen Verzögerung zu verlangen; oder
b) vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. - Vor Ausübung des Rücktrittsrechts kann die anspruchsberechtigte Partei eine angemessene Nachfrist zur endgültigen Leistungserbringung verlangen, sofern dies nach Treu und Glauben zumutbar ist.
- Bleibt die Leistung nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist weiter aus, ist die anspruchsberechtigte Partei berechtigt, nach ihrer Wahl:
- Schadensbegrenzung und Mitwirkungspflicht
- Die anspruchsberechtigte Partei hat nach Treu und Glauben alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt oder die Vergrössserung eines Schadens zu verhindern oder zu mindern. Ersatzpflichten sind insoweit ausgeschlossen, als der Anspruchsteller es unterlassen hat, vorhandene Abhilfe‑ oder Minderungsmöglichkeiten zu nutzen.
- Besondere Regelungen bei durch den Kunden verursachten Verzögerungen
- Führt ein Verhalten oder Unterlassen des Kunden zu Verzögerungen, so hat der Kunde etwaige Mehrkosten, Mehraufwand und zusätzliche Wartezeiten zu tragen. Actuways ist berechtigt, durch die Verzögerung entstehende Aufwände nach Aufwand in Rechnung zu stellen und Fristen entsprechend anzupassen.
- Vorübergehende Aussetzung der Leistungen
- Bei erheblichen Verzögerungen des Kunden kann Actuways nach schriftlicher Ankündigung die Leistungen vorübergehend aussetzen, bis die erforderliche Mitwirkung erfolgt oder die Situation geklärt ist. In diesem Fall ruhen die vertraglichen Fristen und Leistungszeiten.
- Höhere Gewalt
- Treten Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, ausserhalb der Kontrolle der Parteien liegender Ereignisse ein, verlängern sich die Fristen angemessen. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren. Dauert ein derartiger Fall länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche wegen Nichterfüllung entstehen.
- Verweis auf Haftungsregelungen
- Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, unterliegen den in diesen AGB vereinbarten Haftungsbeschränkungen und − soweit anwendbar − den gesetzlichen Vorgaben. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Haftungsbestimmungen dieser AGB.
Gewährleistung und Mängelrüge
- Anwendungsbereich
- Diese Gewährleistungsregelung gilt für Produkte und Dienstleistungen von Actuways, soweit nicht in Angebot oder Leistungsbeschreibung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie gilt vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Vorschriften.
- Vertragsgemässe Leistung / Abnahme
- Grundlage für die Beurteilung, ob eine Leistung vertragsgemäss ist, sind die vertraglichen Spezifikationen, die Leistungsbeschreibung und allenfalls vereinbarte Abnahmekriterien. Nach erfolgter Abnahme gelten die abgenommenen Leistungen als vertragsgemäss, ausser es werden versteckte Mängel entdeckt.
- Anzeige- und Rügepflichten (Mängelrüge)
- Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung/Leistungserbringung schriftlich an Actuways zu melden.
- Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.
- Die Mängelrüge hat eine konkrete Beschreibung des Mangels sowie, soweit möglich, Reproduktionsschritte, relevante Logdateien, Screenshots und Zeitpunkt des Auftretens zu enthalten. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemässe Mängelrüge, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Prüfpflicht und Mitwirkung bei Mängelaufklärung
- Actuways ist berechtigt, zur Plausibilisierung der Mängelrüge vom Kunden weitere Informationen, Zugang zu Systemen oder eine Testumgebung zu verlangen. Der Kunde unterstützt Actuways bei der Fehleranalyse und stellt erforderliche Testdaten/Logs zur Verfügung.
- Nacherfüllung (Nachbesserung / Ersatzlieferung)
- Actuways hat bei berechtigten Mängelrügen das Recht auf Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung (Fehlerbehebung) oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist (standardmässig 30 Tage).
- Schlägt die Nacherfüllung fehl (z. B. wiederholte erfolglose Nachbesserungen oder nicht zumutbare Verzögerung), sind dem Kunden nach seiner Wahl Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag zulässig, soweit gesetzlich vorgesehen und nicht durch andere Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen.
- Ausschlüsse von Gewährleistung
- Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die durch unsachgemässe Behandlung, fremde Eingriffe, Änderungen durch den Kunden oder durch Dritte, nicht von Actuways autorisierte Modifikationen, unsachgemässe Einsatzbedingungen, mangelnde Mitwirkung oder unsachgemässe Systemumgebung verursacht wurden.
- Ebenso ausgeschlossen sind Mängel, die auf Drittsoftware, von Kunden bereitgestellte Inhalte oder externe Dienste zurückzuführen sind, soweit Actuways nicht anders vereinbart eine Gewährleistung zugesichert hat.
- Fristen für Gewährleistungsansprüche
- Sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für erbrachte Leistungen und gelieferte Software 12 Monate ab Abnahme oder, sofern keine Abnahme erfolgt ist, ab Lieferung/Verfügbarwerden der Leistung.
- Für Ersatzteile oder nachgebesserte Leistungen verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht, es sei denn, Actuways hat dies schriftlich zugesichert. Abweichende Regelungen können im Angebot festgelegt werden.
- Schadensersatz bei Mängeln
- Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln richten sich nach den Haftungsregelungen dieser AGB. Soweit Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse vorgesehen sind, gelten diese auch subsidiär für Mängelansprüche.
- Kosten der Nacherfüllung
- Sofern der Mangel berechtigt gerügt ist, übernimmt Actuways die zum Zweck der Nacherfüllung notwendigen, angemessenen Kosten (z. B. Arbeitszeit, Versand). Werden Mängel unberechtigt gerügt oder ist die Rüge offensichtlich unbegründet, kann Actuways dem Kunden die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
- Pflichten nach Behebung von Mängeln
- Nach erfolgter Nacherfüllung prüft der Kunde die korrigierte Leistung innerhalb einer vereinbarten Frist und berichtet unverzüglich über verbleibende Mängel. Unterlässt der Kunde dies, gilt die Nacherfüllung als akzeptiert.
- Hinweis auf Dritthersteller-Software und Lizenzen
- Für Komponenten oder Lizenzen von Drittherstellern gelten zusätzliche Gewährleistungs- und Supportbedingungen der entsprechenden Anbieter. Actuways wird den Kunden auf einschlägige Drittbedingungen hinweisen, übernimmt aber keine weitergehende Gewährleistung, die nicht von den Drittanbietern gedeckt wird.
- Sonstiges
- Gewährleistungsansprüche setzen die fristgerechte Erfüllung der Zahlungspflichten des Kunden voraus; bei Zahlungsverzug kann Actuways Gewährleistungsleistungen bis zum Ausgleich ausstehender Forderungen aussetzen.
Haftung und Haftungsbeschränkungen
- Grundsatz
- Die Haftung von Actuways richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Soweit gesetzlich zulässig, haften die Parteien nur nach den nachfolgenden Regelungen.
- Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Personenschäden
- Für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Actuways oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Actuways unbeschränkt.
- Ebenso unbeschränkt haftet Actuways für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Haftungsbeschränkung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit
- Für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ist die Haftung von Actuways auf den typischerweise vorhersehbaren direkten Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Betrag der Vergütung, den der Kunde in den zwölf (12) Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses an Actuways gezahlt hat. Bei einmaligen Projekten gilt als Bemessungsgrundlage die im Vertrag vereinbarte Vergütung.
- Ausschluss von Folgeschäden und entgangenem Gewinn
- Actuways haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder besondere Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust, Betriebsunterbrechungen oder Ansprüche Dritter in dieser Hinsicht, ausser soweit solche Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Actuways beruhen.
- Datenverlust und Wiederherstellungskosten
- Die Haftung für Datenverlust ist auf den in Ziffer 3 genannten Betrag begrenzt. Actuways haftet nicht für Kosten zur Wiederherstellung von Daten, soweit diese Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde keine zumutbaren Backups oder Sicherungsmassnahmen getroffen hat.
- Mitwirkungspflicht zur Schadensminderung und Meldepflicht
- Der geschädigten Partei obliegt die Pflicht, den Schaden nach Treu und Glauben so gering wie möglich zu halten. Ansprüche wegen eines Schadens sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach deren Kenntnis schriftlich geltend zu machen; bei unterlassener oder verspäteter Anzeige können dadurch dem Schädiger entstehende Verteidigungs- und Aufklärungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden, was zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen kann.
- Vertragsstrafe / Konventionalstrafe
- Sofern vertraglich Konventionalstrafen vereinbart sind, gelten diese vorrangig vor pauschalen Schadenersatzansprüchen, wobei etwaige darüber hinausgehende Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen geprüft werden.
- Haftungsausschluss bei nicht beeinflussbaren Störungen
- Actuways haftet nicht für Leistungsstörungen, Verzögerungen oder Nichtverfügbarkeit, die durch Umstände ausserhalb des Einflussbereichs von Actuways verursacht sind (z. B. höhere Gewalt, Angriffe Dritter, Ausfall von Drittleistungen), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Actuways vorliegt.
- Ersatzansprüche Dritter / Mitwirkung des Kunden
- Haftet Actuways gegenüber Dritten aufgrund von Inhalten, Daten oder Vorgaben des Kunden, ist der Kunde verpflichtet, Actuways auf erstes Anfordern vollumfänglich schadlos zu halten, soweit der Anspruch auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. Rechtsverletzungen, fehlende Nutzungsrechte). Näheres regelt die jeweilige Schadloshaltungsklausel.
- Versicherungsempfehlung
- Actuways empfiehlt dem Kunden, eine geeignete Betriebshaftpflicht- und Cyberversicherung vorzuhalten, um verbleibende Risiken zu decken.
- Sonstige Einschränkungen
- Weitergehende Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse, insbesondere für einzelne Produkte oder Dienste, können in speziellen vertraglichen Vereinbarungen oder Leistungsbeschreibungen gesondert geregelt werden; in solchen Fällen gehen diese Regelungen vor.
Schadloshaltung (Indemnifikation)
- Grundsatz
- Der Kunde stellt Actuways sowie deren Organe, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung von vom Kunden gelieferten Inhalten, Daten oder Vorgaben resultieren oder auf Umständen beruhen, die der Kunde zu vertreten hat. Dies umfasst insbesondere Ansprüche wegen Urheberrechts‑, Marken‑ oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen, rechtswidriger Inhalte, Datenschutzverletzungen sowie behördlicher Sanktionen.
- Umfang der Freistellung
- Die Freistellung umfasst alle damit verbundenen Kosten und Schäden, inklusive angemessener Anwalts‑ und Gerichtskosten, Vergleiche, Entschädigungsleistungen sowie sonstiger zur Abwehr oder Erfüllung erforderlicher Aufwendungen.
- Mitwirkungspflichten und Schadenminderung
- Actuways informiert den Kunden unverzüglich schriftlich über eintretende Ansprüche Dritter. Der Kunde übernimmt die Führung der Abwehr, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Beide Parteien wirken in angemessenem Umfang zusammen und treffen zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung.
- Verteidigungsrechte und Vergleichsabschlüsse
- Übernimmt der Kunde die Verteidigung, darf Actuways für den ihm entstehenden Schaden angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Ein Vergleich, der Verpflichtungen für Actuways begründet, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Actuways; eine Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Wird die Verteidigung von Actuways geführt, hat der Kunde kein Recht, ohne Zustimmung von Actuways einen Vergleich abzuschliessen, der Actuways verpflichten würde.
- Haftungsausschluss für Actuways‑Verhalten
- Keine Freistellungsverpflichtung besteht, soweit die Ansprüche Dritter auf einem Verhalten von Actuways beruhen, das vorsätzlich oder grob fahrlässig ist oder auf einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Hauptpflichten durch Actuways beruht.
- Gegenseitige Freistellung bei Rechtsverletzungen durch Actuways‑Leistungen
- Actuways stellt den Kunden auf erstes Anfordern von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass eine von Actuways gelieferte Software oder ein erbrachter Arbeitserfolg Drittrechte verletzt. Voraussetzung ist, dass der Kunde Actuways unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert, die Verteidigung Actuways überlässt und keine schuldhafte Mitwirkung des Kunden vorliegt. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den Haftungsregelungen dieser AGB.
- Begrenzung und Bezug zur Haftung
- Die Freistellungsverpflichtungen unterliegen den in diesen AGB vereinbarten Haftungsbegrenzungen; insbesondere gelten die Haftungshöchstgrenzen und -ausschlüsse entsprechend, soweit anwendbar.
- Fortbestand
- Die Pflichten zur Freistellung bestehen auch nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages fort, solange Ansprüche Dritter auf einen Zeitraum zurückgehen, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
Datenschutz und Datenverarbeitung (inkl. Auftragsverarbeitungsvertrag)
- Grundsatz und Rollen
- Soweit Actuways im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, handelt Actuways als Auftragsverarbeiter und der Kunde als Verantwortlicher. Für eigene, von Actuways autonom vorgenommene Verarbeitungen bleibt Actuways Verantwortlicher. Die Parteien verpflichten sich, bei Unklarheiten die jeweiligen Rollen schriftlich zu klären.
- Rechtsgrundlage und Zweckbestimmung
- Der Kunde stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Actuways rechtlich zulässig ist und eine geeignete Rechtsgrundlage besteht (z. B. Vertragserfüllung, Einwilligung, berechtigtes Interesse, gesetzliche Verpflichtung). Zweck, Kategorien der Daten und Umfang der Verarbeitung ergeben sich aus dem Vertrag, der Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls einer gesonderten Datenverarbeitungsaufstellung.
- Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV)
- Wird Actuways personenbezogene Daten ausschliesslich im Auftrag des Kunden verarbeiten, vereinbaren die Parteien einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Der AVV regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Personen und Datengruppen sowie die technischen und organisatorischen Massnahmen (TOM). Der AVV ist Bestandteil des Vertrags oder wird als Anlage beigefügt.
- Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)
- Actuways trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung sowie vor Verlust, Zerstörung und unbeabsichtigter Offenlegung. Details zu den Massnahmen (z. B. Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Backup, Zutritts- und Betriebsregelungen) werden im AVV oder in einer Anlage (TOM‑Verzeichnis) beschrieben.
- Subunternehmer / Subprozessoren
- Actuways ist berechtigt, Subunternehmer (Subprozessoren) zur Erfüllung der Verpflichtungen einzusetzen. Actuways stellt sicher, dass Subprozessoren vertraglich dieselben datenschutzrechtlichen Verpflichtungen einhalten wie Actuways. Vor erstmaligem Einsatz eines neuen Subprozessors informiert Actuways den Kunden; der Kunde kann berechtigte Einwände gegen den Einsatz innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich geltend machen.
- Rechte der betroffenen Personen und Zusammenarbeit
- Actuways unterstützt den Kunden bei der fristgerechten Erfüllung von Betroffenenanfragen (z. B. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Übertragbarkeit, Widerspruch), soweit die Anfragen die Verarbeitung im Auftrag betreffen. Der Kunde bleibt in jedem Fall Verantwortlicher und trägt die Verantwortung für die gesetzliche Bewertung und Beantwortung der Anfragen.
- Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen
- Actuways informiert den Kunden unverzüglich, nachdem eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Data Breach) festgestellt wurde. Bei Sachverhalten, die unter die Meldepflichten der DSGVO fallen, unterstützt Actuways den Kunden mit den erforderlichen Informationen, damit dieser seinerseits Meldungen an Aufsichtsbehörden und Betroffene vornehmen kann. Die Parteien arbeiten bei der Untersuchung und Behebung eng zusammen.
- Datenübermittlung in Drittländer
- Sollen personenbezogene Daten in Staaten ausserhalb der Schweiz bzw. der EU/des EWR übermittelt werden, stellt Actuways geeignete Garantien sicher (z. B. durch Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften). Details und notwendige Nebenvereinbarungen sind im AVV geregelt.
- Dauer der Verarbeitung, Löschung und Rückgabe
- Nach Beendigung der vertraglichen Leistungserbringung gibt Actuways personenbezogene Daten nach Wahl des Kunden entweder zurück oder löscht diese fristgerecht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen. Sofern keine Weisung erfolgt, bewahrt Actuways die Daten noch [90] Tage auf, um eine geordnete Übergabe zu ermöglichen, und löscht sie anschliessend sicher. Abweichende Fristen können vertraglich vereinbart werden.
- Haftung
- Für Datenschutzverstösse gelten die Haftungsregelungen dieser AGB. Actuways haftet nur im Rahmen der dort vereinbarten Haftungsbegrenzungen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
- Mitwirkungspflichten des Kunden im Datenschutz
- Der Kunde stellt erforderliche Informationen und Weisungen rechtzeitig zur Verfügung, sorgt für die Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und für die Einholung notwendiger Einwilligungen Dritter. Der Kunde ist verantwortlich für die Bestimmung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung.
- Meldungen an Aufsichtsbehörden und Zusammenarbeit
- Jede Partei informiert die andere unverzüglich, wenn sie von behördlichen Untersuchungen oder Meldepflichten betroffen ist, die in Zusammenhang mit der datenschutzkonformen Erbringung der Leistungen stehen. Die Parteien kooperieren bei Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörden.
- Hinweis auf Datenschutzerklärung und weitere Vereinbarungen
- Weitere, detaillierte Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung von Actuways sowie in der Anlage AVV/TOM. Soweit erforderlich, schliessen die Parteien zusätzliche Vereinbarungen zur Datenverarbeitung ab.
Urheberrecht, Nutzungsrechte und Lizenzbedingungen
- Eigentum an Ergebnissen
- Alle Urheberrechte, sonstigen Schutzrechte und Eigentumsrechte an von Actuways erstellten Arbeitsergebnissen, Quell‑ und Objektcode, Dokumentationen, Konzepten und sonstigen geistigen Leistungen verbleiben bei Actuways, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich übertragen werden.
- Soweit nicht anders vereinbart, werden anstelle einer Übertragung regelmäßig Nutzungs‑ und Verwertungsrechte eingeräumt; die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte ist in der Regel sachgerecht und für die vertraglich beabsichtigte Verwendung ausreichend. Eine weitergehende Übertragung der Verwertungsrechte (Full Buy‑Out) kann gesondert und nur gegen Zusatzvergütung erfolgen. Für einen vollständigen, exklusiven, weltweiten und unbefristeten Erwerb aller übertragbaren Verwertungsrechte (Full Buy‑Out), einschließlich des Rechts zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Übertragung an Dritte sowie zur Erteilung von Unterlizenzen, gilt folgende Regelung:
- Full Buy‑Out: Die Parteien vereinbaren für die vollständige Übertragung der in diesem Absatz bezeichneten Rechte eine einmalige Zusatzvergütung in Höhe von 200 % der für die betreffenden Leistungen vereinbarten Netto‑Produktionsvergütung. Als Netto‑Produktionsvergütung gilt die reine, ohne Steuern und Zuschläge berechnete Vergütung für die jeweiligen Leistungen.
- Die Zahlung der Zusatzvergütung schließt sämtliche Vergütungsansprüche für die in Ziffer 1 bezeichneten Nutzungsarten ab; weitergehende Ansprüche bleiben nur im Falle eines nachgewiesenen, darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten.
- Persönlichkeitsrechte: Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, verzichtet Actuways auf die Geltendmachung bestimmter Urheberpersönlichkeitsrechte in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Übertragung der Persönlichkeitsrechte, die nach Gesetz nicht übertragbar sind, ist ausgeschlossen; die Parteien regeln den Umgang mit Urhebernennung, Bearbeitungen und Änderungen gesondert.
- Vorbehalt der rechtlichen Prüfung: Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine gerichtliche Überprüfung oder Anpassung der vorstehenden Regelung (insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Unverhältnismässigkeit) nicht ausgeschlossen ist.
- Einräumung von Nutzungsrechten
- Actuways räumt dem Kunden an den vertraglich spezifizierten Arbeitsergebnissen die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung genannten Nutzungsrechte ein. Art (einfach, ausschliesslich), Umfang (funktional/geografisch), Dauer und Zweck der Nutzung richten sich nach der vertraglichen Regelung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind ausschliessliche Rechte nicht eingeräumt.
- Umfang der Lizenz
- Die eingeräumte Lizenz umfasst das Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Nutzung im produktiven Betrieb und, sofern vereinbart, zur Anpassung/Weiterentwicklung durch den Kunden. Eine Weitergabe an Dritte, Unterlizenzierung oder das Recht zur Veröffentlichung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Actuways, sofern nicht anders vereinbart.
- Open‑Source‑ und Drittsoftwarekomponenten
- In den Leistungen eingesetzte Open‑Source‑Komponenten und Drittsoftware bleiben an ihren jeweiligen Lizenzbedingungen gebunden. Actuways weist in der Leistungsbeschreibung auf wesentliche Drittkomponenten hin und liefert, soweit erforderlich, Informationen zu einschlägigen Lizenzpflichten. Sofern spezielle Lizenzgebuehren anfallen, sind diese nicht automatisch in den Actuways‑Preisen enthalten und werden gesondert verrechnet.
- Rechte an Kundenmaterialien
- Der Kunde stellt sicher, dass er alle Rechte, Lizenzen und Einwilligungen an den ihm gehörenden oder von Dritten stammenden Materialien (z. B. Texte, Bilder, Daten, Marken) besitzt, die Actuways zur Vertragserfuellung benötigt. Der Kunde gewaehrt Actuways das zur Leistungserbringung notwendige, einfache Nutzungsrecht an diesen Materialien.
- Vorbehalt moralischer Rechte
- Soweit gesetzlich nicht anders möglich, bleibt das Recht der Urheber auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Schutz der Werkintegrität bestehen; Actuways und der Kunde werden die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beachten.
- Anpassungen und Weiterentwicklungen
- Weiterentwicklungen, Anpassungen oder Integrationen, die während der Laufzeit entstehen, gelten als neue Arbeitsergebnisse; die Nutzungsrechte daran richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung oder, falls nichts vereinbart ist, nach dem Grundsatz, dass Actuways die Rechte behält und dem Kunden ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumt.
- Quellcode, Escrow und besondere Regelungen
- Eine Übergabe des Quellcodes oder das Einrichten eines Source‑Code‑Escrows erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung. Bedingungen fuer einen Escrow, Ausloesebedingungen und Zugriffskriterien sind vertraglich zu vereinbaren.
- Gewährleistung bezüglich Rechtsverletzungen
- Actuways gewährleistet, dass die von ihr gelieferten eigenentwickelten Leistungen, soweit vertraglich zugesichert, zum Zeitpunkt der Übergabe keine Rechte Dritter verletzen. Im Fall berechtigter Ansprüche Dritter leistet Actuways nach ihrer Wahl Abhilfe (z. B. durch Anpassung oder Ersatz) oder stellt auf andere Weise die Vertragsparteien von den Rechten Dritter frei, vorbehaltlich der Haftungsregelungen und der Pflicht des Kunden zur unverzüglichen Mitteilung.
- Freistellung bei Rechtsverletzungen durch Kundeninhalte
- Führen vom Kunden bereitgestellte Inhalte oder Vorgaben zu Ansprüchen Dritter, ist der Kunde verpflichtet, Actuways vollumfänglich schadlos zu halten (siehe Schadloshaltungsklausel).
- Nutzungseinschränkungen und Verbote
- Untersagt sind insbesondere: Reverse‑Engineering, Dekompilierung, Entfernen von Urheberrechtsvermerken, unautorisierte Vervielfaeltigung, Weiterverbreitung oder Veraenderung von Leistungen, soweit dies nicht durch die eingeräumte Lizenz gestattet ist.
- Namensnennung und Referenznutzung
- Actuways ist berechtigt, die erbrachte Leistung und den Kunden als Referenz in eigener Marken‑ und Marketingkommunikation zu nennen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht. Detaillierte oder vertrauliche Projektdaten werden nur nach gesonderter Zustimmung offengelegt.
- Vergütung für Lizenzen
- Gegenstand der Vergütung für Lizenzen ist die vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr oder – bei Fehlen einer konkreten Vereinbarung – die in Angebot/Leistungsbeschreibung genannten Konditionen. Laufende Lizenzgebühren führen nur dann, wenn sie vereinbart sind.
- Folgen bei Vertragsbeendigung
- Bei Beendigung des Vertrags erlöschen nicht übertragene Nutzungsrechte, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Actuways kann vom Kunden die Rückgabe oder Löschung von Kopien verlangen. Fortbestehende zahlungs- oder leistungsbezogene Ansprueche bleiben unberührt.
- Anpassung an rechtliche Anforderungen
- Sollten sich durch rechtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen Pflichten ergeben, die die Nutzung oder Lizenzbedingungen betreffen, verpflichten sich die Parteien, in angemessener Frist eine einvernehmliche Anpassung der Regelungen zu verhandeln.
- Schlussbestimmung
- Abweichende oder ergänzende Regelungen zu Rechten an Arbeitsergebnissen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen bestehen, gehen diese den vertraglichen Vereinbarungen vor.
Vertraulichkeit / Geheimhaltung
- Geltungsbereich
- Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind („vertrauliche Informationen“), während der Laufzeit des Vertrages und für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages streng vertraulich zu behandeln.
- Begriff der vertraulichen Informationen
- Vertrauliche Informationen umfassen unter anderem Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse, technische Daten, Know‑how, Konzepte, Pricing, Angebote, Kunden‑ und Lieferantendaten, Softwarecode, Prototypen, Roadmaps, Projektpläne, interne Reports sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Informationen, die offenkundig allgemein zugänglich sind, sind nicht vertraulich.
- Geheimhaltungs‑ und Sorgfaltspflicht
- Die empfangende Partei behandelt vertrauliche Informationen mit mindestens der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen vertraulichen Unterlagen, mindestens jedoch mit angemessener, branchenueblichen Sorgfalt, um unbefugte Nutzung, Offenlegung oder Zugangsgewährung zu verhindern.
- Zweckgebundene Nutzung
- Vertrauliche Informationen dürfen ausschliesslich zur Erfuellung dieses Vertrages verwendet werden. Jegliche anderweitige Nutzung, Vervielfaeltigung, Veroeffentlichung oder Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenlegenden Partei.
- Weitergabe an Mitarbeitende und Subunternehmer
- Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeitende, Berater oder Subunternehmer ist nur erlaubt, soweit dies zur Erfuellung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die empfangende Partei stellt sicher, dass diese Personen schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und dieselben Schutzpflichten einhalten.
- Ausnahmen
- Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die (a) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt sind oder geworden sind, (b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung rechtmaessig bekannt waren, (c) von einem Dritten rechtmaessig und ohne Geheimhaltungspflicht erhalten wurden oder (d) unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
- Offenlegungspflicht bei gesetzlichen Vorgaben
- Sofern die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnungen oder richterlicher Entscheidungen zur Offenlegung verpflichtet ist, darf sie vertrauliche Informationen in dem erforderlichen Umfang offenlegen. Die offenlegende Partei informiert die andere Partei unverzüglich, soweit dies rechtlich zulässig ist, und trifft, soweit möglich, angemessene Massnahmen zum Schutz der Informationen (z. B. Beschraenkung des Offenlegungsumfangs).
- Sicherheitsmassnahmen
- Die empfangende Partei trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Vertraulichkeit, Integritaet und Verfuegbarkeit der vertraulichen Informationen zu schuetzen. Details sind, soweit vereinbart, in einer Anlage oder im AVV geregelt.
- Rueckgabe und Loeschung
- Auf Verlangen der offenlegenden Partei oder bei Beendigung des Vertrages hat die empfangende Partei unverzueglich alle vertraulichen Informationen sowie Kopien davon entweder zurueckzugeben oder sicher zu loeschen; gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten.
- Residualwissen
- Nicht als Vertraulichkeitsverletzung gilt die Nutzung von Kenntnissen oder Erfahrungen, die durch allgemein erworbene Kenntnisse, nicht identifizierbare Residuen im Gedächtnis von Mitarbeitern oder durch allgemein zugaengliche Informationen entstanden sind, solange dadurch keine spezifischen vertraulichen Informationen reproduziert werden.
- Schadensersatz und Unterlassungsanspruch
- Bei Verletzung der Geheimhaltungspflichten ist die geschädigte Partei berechtigt, Unterlassung, Beseitigung und Auskunft sowie Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Ein Vertragsverstoß berechtigt insbesondere zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung, soweit die Fortsetzung des Vertrages der geschädigten Partei nicht zumutbar ist.
- Fortbestand
- Die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt bleiben auch nach Beendigung des Vertrages für die vorgenannte Dauer in Kraft; streng vertrauliche Geschäftsgeheimnisse bleiben so lange geheim zu halten, wie dies gesetzlich erforderlich ist.
Einsatz von Subunternehmern / Dritten
- Grundsatz
- Actuways ist berechtigt, zur ganz oder teilweisen Erbringung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer oder sonstige Dritte (nachfolgend «Subunternehmer») einzusetzen. Actuways bleibt gegenüber dem Kunden weiterhin vollumfänglich verantwortlich für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
- Verpflichtungen gegenüber Subunternehmern
- Actuways stellt vertraglich sicher, dass Subunternehmer die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten, insbesondere die Vertraulichkeits‑, Sicherheits‑ und datenschutzrechtlichen Vorgaben (inkl. entsprechender AVV‑Regelungen und TOM), einhalten. Subunternehmer sind so zu verpflichten, dass die Verpflichtungen von Actuways gegenüber dem Kunden gewahrt bleiben.
- Information und Widerspruchsrecht des Kunden
- Actuways informiert den Kunden vor dem erstmaligen Einsatz eines wesentlichen Subunternehmers über deren Namen, Sitz und den vorgesehenen Leistungsumfang.
- Der Kunde kann innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung begründete Einwände gegen den Einsatz eines bestimmten Subunternehmers geltend machen (z. B. berechtigte datenschutzrechtliche oder sicherheitsrelevante Bedenken). Bei berechtigten Einwänden suchen die Parteien gemeinsam eine angemessene Lösung; ist dies nicht möglich, kann der Kunde das Recht erhalten, den Vertrag zu kündigen oder alternative Vorkehrungen zu verlangen.
- Verantwortung und Haftung
- Actuways haftet für das Handeln und Unterlassen seiner Subunternehmer, wie für eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig. Ersatzansprüche des Kunden gegenüber Actuways bleiben unberührt.
- Datenverarbeitung durch Subunternehmer / Drittlandübermittlungen
- Werden personenbezogene Daten durch Subunternehmer verarbeitet, gelten die Bestimmungen zum Datenschutz (AVV) entsprechend. Actuways stellt sicher, dass bei Übermittlungen in Staaten ausserhalb der Schweiz/EU geeignete Schutzmassnahmen bestehen (z. B. Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschluss oder verbindliche interne Regelungen). Der Kunde wird über grenzüberschreitende Datenübermittlungen informiert.
- Ersatz und Wechsel von Subunternehmern
- Actuways ist berechtigt, Subunternehmer zu ersetzen. Solche Wechsel dürfen die Leistung nicht unangemessen beeinträchtigen; bei voraussehbaren Auswirkungen informiert Actuways den Kunden rechtzeitig und trifft angemessene Übergangsregelungen.
- Kostenfolge bei Kundenwünschen
- Verlangt der Kunde aus besonderen Gründen den Einsatz bestimmter Drittleister oder zusätzliche Prüfungen/Audits, können hieraus entstehende Mehrkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Fortgeltung nach Vertragsende
- Verpflichtungen hinsichtlich Vertraulichkeit, Datenschutz und Haftung gegenüber Subunternehmern bleiben auch nach Beendigung des Vertrages in dem jeweils geltenden Umfang wirksam.
Vertragsabschluss, Vertragsdauer und Kündigung
- Vertragsabschluss
Angebote von Actuways sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung von Actuways zustande. Elektronische Kommunikation (z. B. E‑Mail) gilt als Schriftform. Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. - Leistungsbeginn
Der Beginn der Leistung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsplan oder dem im Angebot genannten Startdatum. Fehlt eine Regelung, beginnt die Leistung nach Vertragsunterzeichnung und Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten oder Vorauszahlungen. - Vertragsdauer und Verlängerung
Befristete Verträge enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Unbefristete Verträge laufen ab dem vereinbarten Beginn und können von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. Befristete Verträge verlängern sich nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung; bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Hosting/Subscription) kann eine automatische Verlängerung vereinbart werden. Abweichende Fristen im Angebot haben Vorrang. - Ordentliche Kündigung (sofern anwendbar)
Unbefristete Leistungs‑ und Wartungsverträge können, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode gekündigt werden. Für monatlich kündbare Leistungen gilt eine Frist von 30 Tagen zum Monatsende. Kündigungen sind schriftlich zu erfolgen (E‑Mail genügt, sofern vertraglich zulässig). - Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: (a) schwerwiegender oder wiederholter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfrist; (b) Zahlungsverzug trotz Mahnung und gesetzter Nachfrist (in der Regel 14 Tage); (c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Einstellung der Zahlungen oder vergleichbare wirtschaftliche Schwierigkeiten; (d) grober Verletzung von Geheimhaltungs‑ oder Datenschutzpflichten; (e) sonstigen Tatsachen, die die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen. Soweit zumutbar, ist vor einer fristlosen Kündigung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. - Aussetzung der Leistungen
Actuways ist berechtigt, Leistungen vorübergehend auszusetzen, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt. Actuways informiert den Kunden vor der Aussetzung und setzt, soweit möglich, eine Frist zur Abhilfe. - Folgen der Beendigung / Daten und Übergabe
Mit Vertragsende sind alle offenen Forderungen sofort fällig. Der Kunde hat erhaltene Zugangsdaten, Unterlagen und vertrauliche Informationen auf Verlangen zurückzugeben oder, soweit vereinbart, löschen zu lassen. Actuways speichert Kundendaten nach Vertragsende nur so lange wie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Abwicklung ausstehender Ansprüche erforderlich. Auf Wunsch bietet Actuways eine geordnete Datenmigration oder Übergabe gegen gesondertes Entgelt an; Fristen und Formate sind zu vereinbaren. - Fortgeltung wesentlicher Pflichten
Bestimmungen zu Vertraulichkeit, Haftungsbegrenzung, Gewährleistung, Lizenzrechten, Zahlungsansprüchen und Schadloshaltung bleiben auch nach Vertragsende in Kraft, soweit erforderlich. - Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei, ausgenommen Übertragungen innerhalb der Actuways‑Gruppe.
Folgen der Vertragsbeendigung (Rückgabe, Datenlöschung)
- Fälligkeit offener Forderungen
- Mit Beendigung des Vertrags werden alle bis dahin entstandenen und noch offenen Forderungen von Actuways sofort fällig. Actuways stellt eine Schlussrechnung über sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, angefallene Spesen sowie vereinbarte Stornierungs‑ oder Abwicklungsgebühren.
- Etwaige Vorauszahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet; ein verbleibender Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Zahlungsverzug gelten die in den Zahlungsbedingungen vereinbarten Verzugsfolgen.
- Rückgabe von Unterlagen und Materialien
- Auf Aufforderung sind alle von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Unterlagen, physischen Datenträger und Kopien unverzüglich zurückzugeben oder – sofern die offenlegende Partei dies verlangt – sicher zu vernichten. Die Rückgabe hat kostenfrei zu erfolgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Soweit Actuways dem Kunden Arbeitsergebnisse, Dokumentationen oder Datensätze in einem vereinbarten Format zuuebergeben hat, erfolgt die Übergabe gemäss den vertraglich vereinbarten Spezifikationen.
- Datenübergabe und Migrationsunterstützung
- Actuways bietet auf Wunsch eine geordnete Datenübergabe (Export/Migration) an. Umfang, Format, Frist und Vergütung für die Migration sind vorzugsweise bereits vor Vertragsende zu vereinbaren; fehlt eine Vereinbarung, führt Actuways einen Standardexport in einem marktüblichen Format durch.
- Migrationsleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert nach Aufwand oder gemäss Angebot in Rechnung gestellt. Actuways erbringt die Übergabe innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende, sofern keine gesonderte Frist vereinbart ist.
- Löschung und Sicherungskopien
- Nach erfolgter, geordneter Übergabe oder Ablauf der vereinbarten Übergabefrist löscht Actuways personenbezogene und kundenspezifische Daten sicher, soweit gesetzliche Archivierungs‑ oder Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Löschung spätestens 90 Tage nach Vertragsende.
- Backups und Archivkopien werden ebenfalls gelöscht, es sei denn, gesetzliche Verpflichtungen oder berechtigte Behaltegründe (z. B. Nachweis laufender Ansprüche) verlangen eine längere Aufbewahrung. Actuways dokumentiert auf Wunsch den Löschvorgang und kann eine Löschbestätigung ausstellen; dies kann gesondert verrechnet werden.
- Zugangskündigung und Betriebsende
- Mit Wirksamkeit der Vertragsbeendigung entfallen alle dem Kunden eingeräumten Zugriffs‑ und Nutzungsrechte an Actuways‑Systemen, Plattformen und administrativen Bereichen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart (z. B. Übergangszeitraum). Actuways ist berechtigt, Konten zu deaktivieren und Zugänge zu sperren.
- Lizenzende und Geistiges Eigentum
- Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen enden mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer oder bei Beendigung des Vertrags entsprechend den Lizenzbedingungen. Rechte, die aufgrund besonderer Vereinbarungen fortbestehen sollen, sind schriftlich zu regeln. Unbezahlte Lizenzen oder Leistungen können bis zur vollständigen Zahlung eingeschränkt oder entzogen werden, soweit vertraglich zulässig.
- Fortgeltung schutzwürdiger Bestimmungen
- Bestimmungen zu Vertraulichkeit, Haftung, Gewährleistung (soweit anwendbar), Schadloshaltung, Urheberrechten und Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Vertragsende in Kraft, soweit dies ihrem Zweck entspricht.
- Umgang mit Streitfällen und Sicherungsmaßnahmen
- Soweit Streitigkeiten über Leistungen, Forderungen oder Datenübergabe bestehen, ist Actuways berechtigt, Kopien relevanter Daten unter Vorbehalt einzubehalten, soweit dies zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich ist. Ein Zurückbehaltungsrecht von Actuways besteht insbesondere bei offener und nicht bestrittener Forderung. Weitergehende Zurückbehaltungsrechte richten sich nach zwingendem Recht.
- Besondere Regelungen bei Insolvenz oder ausserordentlicher Kündigung
- Im Fall einer Insolvenzsituation des Kunden kann Actuways zur Absicherung noch offener Forderungen Leistungen einstellen, den Zugang sperren und – soweit rechtlich zulässig – Daten gesichert vorhalten, bis die Forderungen geklärt sind. Eventuelle besondere gesetzliche Vorgaben sind zu beachten.
- Praktische Hinweise und Optionen
- Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, empfiehlt Actuways, spätestens 60 Tage vor voraussichtlichem Vertragsende Migrations‑ und Übergabeanforderungen abzustimmen. Auf Wunsch bereitet Actuways ein detailliertes Übergabe‑ und Exit‑Konzept vor (gegen Vergütung).
- Anpassungsoptionen
- Die genannten Fristen (z. B. 30 Tage für Übergabe, 90 Tage für Löschung) sind Standardwerte und können je nach Einzelfall vertraglich angepasst werden. Sollen spezifische Exportformate, Escrow‑Regelungen oder längere Aufbewahrungsfristen gelten, sind diese im Vertrag zu vereinbaren.
Höhere Gewalt (Force Majeure)
- Definition
- Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, ausserhalb der Kontrolle einer Partei liegende Ereignisse, die deren Erfüllungspflichten ganz oder teilweise verhindern oder wesentlich erschweren. Dazu gehören u. a. Naturereignisse (Sturm, Überschwemmung, Erdbeben), Krieg, Terror, Epidemien/Pandemien, behördliche Verfügungen, Arbeitskämpfe (Streiks, Aussperrungen), Ausfall wesentlicher Zulieferer, Ausfall wichtiger Infrastrukturen (z. B. Energie, Telekommunikation, Rechenzentren) sowie sonstige vergleichbare, nicht zu verantwortende Störungen.
- Mitteilungspflicht
- Die von einer solchen Störung betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintrittsdatum, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung und ergreift angemessene Massnahmen zur Einschränkung der Folgen.
- Aussetzung der Leistungspflichten
- Für die Dauer der Behinderung werden die betroffenen Leistungspflichten der betreffenden Partei angemessen ausgesetzt; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Beide Parteien sind gehalten, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und in zumutbarem Umfang zusammenzuarbeiten.
- Kosten und Zahlungen
- Verpflichtungen zur Zahlung für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt. Zusätzliche Kosten, die unmittelbar aus der höheren Gewalt entstehen und zur Minderung der Auswirkungen notwendig sind, trägt die jeweils verursachende Partei, sofern nicht anders vereinbart. Soweit eine Partei durch höhere Gewalt Mehraufwand vermeiden oder mindern kann, ist sie verpflichtet, dies zumutbar zu tun.
- Dauer und Kündigungsrecht
- Dauert die Störung länger als sechzig (60) Kalendertage und ist eine ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrages weiterhin nicht möglich, hat jede Partei das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen, ohne dass dadurch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung entstehen.
- Haftungsausschluss
- Für Leistungsverzögerungen oder Nicht‑Erfüllung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, haften die betroffenen Parteien nicht. Dies gilt nicht für Verpflichtungen, deren Erfüllung von der jeweiligen Partei trotz der Ereignisse möglich gewesen wäre, oder für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
- Subunternehmer und Drittleistungen
- Führen bei Subunternehmern oder Drittlieferanten Ereignisse höherer Gewalt zu Leistungsausfällen, so gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; Actuways wird jedoch nach Treu und Glauben nach alternativen Lösungen suchen, um die Auswirkungen für den Kunden zu minimieren.
- Vorbehalt und Anpassung
- Einzelne vertragliche Pflichten, deren Erfüllung trotz höherer Gewalt möglich bleibt (z. B. Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen), bleiben bestehen. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall unverzüglich über Anpassungen, Ersatzlieferungen oder sonstige sinnvolle Massnahmen zu verhandeln.
Mitteilungen / Kommunikation (Form, Adressen)
- Form der Mitteilungen
- Mitteilungen, Erklärungen und Anzeigen im Sinne dieses Vertrags haben schriftlich zu erfolgen. Schriftlich ist auch die Übermittlung per E‑Mail, sofern nicht ausdrücklich eine qualifizierte Schriftform (z. B. eigenhändige Unterschrift) vereinbart ist.
- Für besonders wichtige Rechtsfolgen (z. B. Kündigung, Nachfristsetzung, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) kann die schriftliche Form durch Einschreiben, Bote oder per Kurier verlangt werden; dies ist dann im Einzelfall im Vertrag zu regeln.
- Empfangszeiten und Wirksamkeit
- Eine Mitteilung gilt als zugegangen:
a) bei Übergabe durch persönlichen Empfang oder Boten mit Empfangsbestätigung mit dem Zeitpunkt der Übergabe;
b) bei Versand per Einschreiben oder Kurier mit dem im Empfangsschein vermerkten Datum;
c) bei E‑Mail mit dem Zeitpunkt, zu dem die E‑Mail im Empfangssystem des Empfängers eintrifft, sofern der Absender den Versand nachweisen kann. Ein automatischer „Lesebestätigungs“-Hinweis ist kein zwingender Nachweis des tatsächlichen Zugangs. - Kommt eine Mitteilung an einem Sonn‑ oder Feiertag oder nach Geschäftsschluss zu, gilt sie am folgenden Geschäftstag als zugegangen.
- Eine Mitteilung gilt als zugegangen:
- Adressen der Parteien
- Rechnungen, Kündigungen und formelle Mitteilungen sind an die im Vertrag sind an den Projektmanager, Account Manager UND an die genannten Kontaktadressen zu richten. Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Standardadressen:
Actuways AG
Technoparkstrasse 2
8406 Winterthur, Schweiz
E‑Mail: info@actuways.com
Für Datenschutzanliegen: datenschutz@actuways.com
Kunde: die im Vertrag/Angebot angegebene Rechnungs‑ und Korrespondenzadresse. - Abweichende oder zusätzliche Adressen (z. B. separate Rechnungsadresse, technischer Kontakt, Rechtskontakt) sind im Vertrag oder in einer schriftlichen Mitteilung zu hinterlegen.
- Rechnungen, Kündigungen und formelle Mitteilungen sind an die im Vertrag sind an den Projektmanager, Account Manager UND an die genannten Kontaktadressen zu richten. Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Standardadressen:
- Änderungsmitteilungen / Adressänderung
- Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei Änderungen ihrer Anschrift, E‑Mail‑Adresse oder Kontaktpersonen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zeitpunkt des Zugangs einer solchen Änderungsmitteilung gelten die zuletzt mitgeteilten Adressen als massgeblich.
- Zustellung von Rechnungen und elektronischer Verkehr
- Elektronische Rechnungen (PDF per E‑Mail) gelten als ordnungsgemäss zugestellt, sofern sie an die vereinbarte Rechnungsadresse gerichtet sind. Der Kunde ist verpflichtet, empfangene Rechnungen zeitnah auf Erreichbarkeit und Lesbarkeit zu prüfen und Beanstandungen fristgerecht anzuzeigen.
- Kommunikationskanäle für den laufenden Betrieb
- Für operative Kommunikation (Support‑Tickets, technische Meldungen, Änderungsanforderungen) sind die im Projekt festgelegten Kanäle massgeblich (z. B. Ticketing‑System, dedizierte Support‑E‑Mailadresse). Dringende Störungen sind zusätzlich telefonisch an die vereinbarten Notfallkontakte zu melden.
- Vertraulichkeit bei Mitteilungen
- Vertrauliche Informationen sind auch bei Mitteilung per E‑Mail als vertraulich zu kennzeichnen; sensible Inhalte sollten – soweit möglich – zusätzlich verschlüsselt oder über gesicherte Übertragungswege übermittelt werden.
- Beweiserbringung
- Zum Nachweis des Zugangs oder Inhalts von Mitteilungen können Kopien, Empfangsbestätigungen, Versandbelege oder Systemlogs herangezogen werden. Jede Partei bewahrt relevante Sendebelege in angemessenem Umfang auf.
Abtretung / Übertragung von Rechten und Pflichten
- Grundsatz
- Eine Abtretung oder anderweitige Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei, soweit nicht in den nachfolgenden Ziffern abweichend geregelt ist.
- Zulassung bestimmter Übertragungen durch Actuways
- Actuways ist berechtigt, Forderungen (insbesondere Zahlungsansprüche) an Dritte zu übertragen oder an verbundene Unternehmen zu übergeben (z. B. Factoring, Inkasso oder interne Umstrukturierungen), ohne dass es der Zustimmung des Kunden bedarf. Solche Übertragungen begründen keine Befreiung der ursprünglichen Verpflichteten; Actuways bleibt insoweit verantwortlich, soweit nicht der Erwerber eine ausdrückliche Übernahmeverpflichtung eingeht.
- Übertragung von Pflichten und Leistungserfüllung
- Die Übertragung von vertraglichen Pflichten (z. B. gesamte Leistungsdurchführung) an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Ausgenommen sind Übertragungen an verbundene Unternehmen, sofern die Vertraulichkeit, Leistungsfähigkeit und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sichergestellt sind und der Kunde hierdurch nicht wesentlich benachteiligt wird.
- Fortbestehen der Haftung
- Eine Abtretung oder Übertragung entbindet die abtretende Partei nicht von ihren aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen und Haftungen, solange nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde (Novation).
- Pflichten bei Übertragung
- Die abtretende Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich über jede beabsichtigte oder vollzogene Abtretung oder Übertragung, nennt den Erwerber sowie die betroffenen Rechte und Pflichten und übermittelt auf Verlangen entsprechende Nachweise.
- Abtretungsverbot des Kunden
- Der Kunde darf Ansprüche oder Rechte gegen Actuways ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Actuways nicht an Dritte abtreten, es sei denn, die Abtretung erfolgt an ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer gesetzlichen Rechtsnachfolge (z. B. Unternehmensverkauf).
- Sicherungsabtretungen
- Sicherungsabtretungen an Kreditinstitute oder Finanzdienstleister sind zulässig; die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall kooperativ zu handeln und wesentliche Auswirkungen auf die Vertragserfüllung zu minimieren.
- Rechtsfolgen unautorisierter Abtretung
- Eine Abtretung, die ohne die erforderliche Zustimmung erfolgt, ist unwirksam gegenüber der anderen Partei; die betroffene Partei behält sich alle rechtlichen Schritte und Schadensersatzansprüche vor.
- Sonstiges
- Diese Regelung berührt nicht gesetzliche Bestimmungen, die eine Abtretung ausschliessen oder besonderer Formerfordernisse bedürfen. Zahlungen sind nur an den in den Vertragsunterlagen oder durch schriftliche Mitteilung genannten Vertragspartner zu leisten.
Änderungen der AGB
- Grundsatz
- Actuways behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen erfolgen nur aus sachlichen Gründen, etwa zur Anpassung an Rechtsprechung, Gesetzesänderungen, geänderte Marktbedingungen oder zur Klarstellung und Verbesserung interner Prozesse.
- Unterscheidung nach Art der Änderung
- Kleine Klarstellungen und redaktionelle oder technische Anpassungen (z. B. Formulierungen, Nummerierungen, Hinweisangaben) können sofort wirksam werden.
- Materielle Änderungen, die die Rechte oder Pflichten der Parteien wesentlich beeinträchtigen (z. B. Preiserhöhungen, weitreichende Beschränkungen der Haftung, Veränderung des Leistungsumfangs), bedürfen einer gesonderten Mitteilung und der Zustimmung des Kunden oder eines besonderen Kündigungsrechts (siehe Ziffern 4 und 5).
- Mitteilung und Wirksamkeit
- Actuways informiert Sie über geplante Änderungen der AGB in Textform (z. B. E‑Mail) oder durch Veröffentlichung der geänderten Fassung auf der Website mit Angabe des Inkrafttretensdatums. Die Mitteilung erfolgt in der Regel mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten.
- Sofern nicht anders angegeben, werden redaktionelle Änderungen mit Veröffentlichung wirksam.
- Zustimmung, Widerspruch und Kündigungsmöglichkeit bei materiellen Änderungen
- Bei materiellen Änderungen gelten diese als von Ihnen akzeptiert, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen.
- Widersprechen Sie fristgerecht, so haben beide Parteien das Recht, den betroffenen Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Kosten zu kündigen. Die Kündigung muss vor Inkrafttreten der geänderten AGB bei der anderen Partei eingehen.
- Preisanpassungen bei wiederkehrenden Leistungen
- Preisanpassungen bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Hosting, Subscriptions, Wartung) werden von Actuways gesondert begründet und fristgerecht mitgeteilt. Bei einer Preiserhöhung haben Sie das Recht zur Kündigung des betroffenen Dienstes binnen der in der Mitteilung genannten Frist, in der Regel 30 Tage vor Inkrafttreten der Preiserhöhung.
- Dringende oder gesetzlich vorgeschriebene Änderungen
- Sofern Änderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben sofort erforderlich sind, kann Actuways diese mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen; in diesem Fall wird Actuways Sie so früh wie möglich informieren und, soweit zumutbar, mildernde Übergangsregelungen anbieten.
- Transparenz und Dokumentation
- Jede geänderte Fassung der AGB trägt ein Datum des Inkrafttretens; Actuways stellt auf Verlangen die vorherige Fassung zur Einsicht zur Verfügung und dokumentiert die Änderungsgründe auf Anfrage.
- Unabdingbare gesetzliche Rechte
- Die Änderungsklausel beschränkt nicht Ihre gesetzlich zwingenden Rechte; insbesondere bleiben künftige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung oder gesetzliche Gewährleistungsrechte unberührt.
Salvatorische Klausel (Teilnichtigkeit)
- Grundsatz
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder später ihre Wirksamkeit verlieren, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
- Ersatzvereinbarung
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt für Lücken in der Vereinbarung.
- Verhandlungsobligation
- Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall unverzüglich in Verhandlungen zu treten, um eine rechtsverbindliche Ersatzregelung zu finden, die dem ursprünglichen Willen der Parteien am nächsten kommt.
- Unverzügliche Wirkung bei Unmöglichkeit der Anpassung
- Kann keine geeignete Ersatzregelung innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung der Verhandlungen gefunden werden und führt die Unwirksamkeit der Bestimmung zu einer wesentlichen Störung des Vertragszwecks, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen.
- Teilnichtigkeit versus Gesamtwirkung
- Die Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen stellt keinen grundsätzlichen Anlass dar, den Vertrag insgesamt zu beeinträchtigen, es sei denn, der Vertragszweck wäre dadurch nachweislich entfallen.
- Anwendbares Recht
- Soweit durch diese Klausel keine anderslautende Regelung getroffen ist, richten sich die Auslegung und die Wirksamkeit dieser Klausel nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht.
- Form der Änderung
- Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere die Ersatzregelung für eine unwirksame Bestimmung, bedürfen der Schriftform, soweit im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Anwendbares Recht
- Auf diesen Vertrag findet schweizerisches materielles Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und ohne Verweis auf kollisionsrechtliche Bestimmungen. Abweichende, zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Gerichtsstand (B2B)
- Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag den ausschliesslichen Gerichtsstand am Sitz von Actuways (Kanton Zürich in der Schweiz). Actuways kann jedoch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
- Verbraucherschutz (B2C)
- Soweit der Kunde Verbraucher ist und zwingende Verbraucherschutzvorschriften anderes vorsehen, gilt das Gesetz desjenigen Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. In diesem Fall steht dem Verbraucher das Recht zu, Streitigkeiten vor seinem ordentlichen Gericht am Wohnsitz geltend zu machen.
- Vorläufige Massnahmen / Einstweilige Verfügung
- Unabhängig von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist jede Partei berechtigt, vorläufige Massnahmen (z. B. einstweilige Verfügungen) bei den zuständigen Gerichten zu beantragen, soweit dies zur Sicherung von Rechten erforderlich ist.
- Schlichtung / Alternative Streitbeilegung
- Die Parteien können einvernehmlich alternative Streitbeilegungsverfahren (z. B. Mediation, Schiedsverfahren) vereinbaren. Sofern nichts anderes geregelt ist, bleiben gesetzliche Klagewege unberührt.
- Form der Klage und Sprache
- Klagen sind schriftlich einzureichen; die Verfahrenssprache richtet sich nach dem anwendbaren Recht oder nach der Vereinbarung der Parteien. Fehlt eine Vereinbarung, erfolgt das Verfahren in deutscher Sprache, sofern nicht das zuständige Gericht Abweichendes bestimmt.